Historie

Dokumente, Bilder, Kommentare zu den Themen: Trinkwasserversorgung von damals bis heute | Von der "Datschensiedlung" zur "Erholungsanlage" | Vom Volkseigentum zum Eigentum des Landes Berlin | Zur Rechtsnachfolge und Verwaltung | Warum wir Anwohner nicht in einer KGA leben | Hier zunächst ein Gastbeitrag mit Fokus auf die tatsächlichen Rechtsverhältnisse rund um die Trinkwasserversorgung im Bereich unserer Siedlung, die heute offiziell "Erholungsanlage 'Anlage Blankenburg'" genannt wird: Übersichtsplan Anlage Blankenburg 31.10.2011

Historisches und Neues
vom Trinkwasser in Berlin-Blankenburg


Anfangs war da bestenfalls nur eine missglückte Ausdrucksweise. Ein umgangssprachliches Versehen, eine womöglich nur leichtfertige Verwechslung der Rechtsbegriffe „Besitz“ und „Eigentum“, wie es leider regelmäßig auch in Presse und TV vorkommt.

Eigentlich kennt jeder den Unterschied. Wer „meine Wohnung“ sagt, meint nicht zwingend seine Eigentumswohnung, sondern ist meist (nur) rechtmäßiger „Besitzer“ einer Mietwohnung. Autonome Hausbesetzer hingegen üben den „Besitz“ über die besetzte Immobilie in der Regel unrechtmäßig aus – oft so lange, bis der Eigentümer die Räumung veranlasst, um sein "Eigentum" wieder in „Besitz“ zu nehmen.

Als sich in den Wirren der Nachwendezeit vor 35 Jahren eine Gruppe "cleverer" Pächter der üppigen "Datschen"-Grundstücke der heutigen Erholungsanlage Blankenburg zusammenfand und den „Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e. V.“ gründete, sollte laut Satzung die Selbstverwaltung übernommen werden: Wasserversorgung, Müllabfuhr, Unterhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen. Der Verein war mit seiner Eintragung in das Vereinsregister am 31.05.1991 rechtsfähig geworden.

Mit der Behauptung, „Rechtsnachfolger“ vom "Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter" (VKSK) und damit „Eigentümer“ ehemaliger Gemeinschaftseinrichtungen zu sein, versuchte der Verein bis 1999 die offizielle Übernahme des gesamten Siedlungsbereichs zu erreichen – ohne Erfolg, wie zeitgenössische Dokumente zeigen.

Dennoch trat man weiterhin als vermeintlicher "Eigentümer" auf – bis heute. Mit Formulierungen wie „unsere Wege, unsere Wasserversorgung, unsere Anlage“ wurde über Jahrzehnte ein Bild erzeugt, das im Widerspruch zu geltendem Recht und zu gerichtlichen Entscheidungen steht. Die so geschaffene Kulisse führte dazu, dass Behörden, Politik, Polizei, Justiz, Vereinsmitglieder und Öffentlichkeit über die tatsächlichen Rechtsverhältnisse irregeführt wurden - und noch bis heute getäuscht werden.

A - Rechtsprechung zum Status der "Anlage Blankenburg"


1. Keine Kleingartenanlage (KGA)

Wie erst im Zuge investigativer Recherchen im Jahr 2020 bekannt wurde, hatte das Bezirksamt Pankow bereits im Jahr 2004 die Urteile

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Februar 2004 – III ZR 331/02, juris

Landgericht Berlin, Urteil vom 2. April 2004 – 65 S 83/04, juris

anerkannt, mit denen festgestellt worden war, dass die „Anlage Blankenburg“ bereits zum 03.10.1990 keine Kleingartenanlage im Sinne bundesdeutscher Gesetze war und das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) keine Anwendung findet (LG Berlin, Rn. 3, 4, 5).

Mit Beschluss vom 21.12.2004 (Drs. V-0887/2004) beendete das Bezirksamt Pankow die seit 1999 für das gesamte Gelände bestehenden Zwischenpacht- und Verwaltungsverträge zum 31.12.2004. Seit dem 01.01.2005 liegt die Verwaltungszuständigkeit bei der heutigen Organisationseinheit Facility Management des Bezirksamtes Pankow von Berlin. Eine entsprechende Presseauskunft des Bezirksamtes vom 20.11.2020 bestätigte, dass keine „Pachtverträge zur kleingärtnerischen Nutzung“ in der "Anlage Blankenburg" bestehen.


2. Ausgangssituation: Eigentumsverhältnisse am Wassernetz

Das bis zum 02.10.1990 im DDR-Volkseigentum stehende Wasserversorgungsnetz auf dem Territorium der heutigen Erholungsanlage mit einer Gesamtlänge von ca. 22.655 Metern befand sich seit Jahrzehnten im Erdboden des Geländes. Damit war es gemäß § 94 BGB ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und ging gemäß Einigungsvertrag am 03.10.1990 in das Eigentum des Landes Berlin über.


3. Fortführung der Trinkwasserversorgung nach dem 03.10.1990

Nach dem 03.10.1990 führte der frühere (VEB) Wasser- und Abwasserbehandlung (WAB) als städtischer Eigenbetrieb die Versorgung im östlichen Berliner Stadtgebiet fort – bis zur Fusion mit den West-Berliner Wasserbetrieben im Jahr 1992. Unter der neuen Firmierung Berliner Wasserbetriebe (BWB) wurde die gesamtstädtische Trinkwasserversorgung fortgesetzt. 1994 erfolgte die Umwandlung der Berliner Wasserbetriebe (BWB) in eine Anstalt öffentlichen Rechts (AöR), die bis heute für die Trinkwasserversorgung Berlins zuständig ist.


4. Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) – Leitungsrechte kraft Gesetzes

Am 11.01.1995 traten die Bestimmungen des § 9 GBBerG über dingliche Leitungs- und Anlagenrechte für „wasserwirtschaftliche Anlagen“ in Kraft.

Kernaussage § 9 Abs. 1 GBBerG

Leitungsrechte entstanden kraft Gesetzes, wenn wasserwirtschaftliche Anlagen am 03.10.1990 vorhanden waren und am 11.01.1995 noch betrieben wurden. Diese Rechte wirken zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann.

Nach § 9a Abs. 1 GBBerG ging das Eigentum an diesen Anlagen rückwirkend zum 03.10.1990 auf den Inhaber der entstandenen Dienstbarkeit über – hier auf die Berliner Wasserbetriebe (BWB).


5. Pflichten des Grundstückseigentümers

Nach dem Gesetz waren die Bodeneigentümer (hier das Land Berlin) verpflichtet, alle Eingriffe und Maßnahmen zu unterlassen, die die Leitungen gefährden oder beeinträchtigen könnten. Dazu zählen:

  • Änderung der Nutzungsart
  • Veränderung der Trassen

6. Ergebnis

Fazit

Die Berliner Wasserbetriebe sind qua Gesetz seit dem 03.10.1990 rechtliche Eigentümer des gesamten Wasserversorgungsnetzes im Bereich der Erholungsanlage "Anlage Blankenburg". Dieses Leitungsnetz wurde bereits seit den 1950er Jahren, also schon Jahrzehnte vor 1990, zur Trinkwasserversorgung der Anwohner genutzt, die zum Teil schon vor dem Zweiten Weltkrieg dort lebten.


B - Rechtslage vor Ort – Eigentum und Rechtsnachfolge des "VKSK"


1. Ausgangssituation: Eigentumsverhältnisse an Immobilien und am Wasserversorgungsnetz

Das Siedlungsgebiet, das zuvor - inklusive der im Boden befindlichen Wasserleitungen - nach DDR-Recht als Volkseigentum galt, ging im Zuge der Wiedervereinigung am 03.10.1990 wieder in das Eigentum des Landes Berlin über. Nach amtlicher Auskunft vom Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen stand das gesamte Areal - laut Grundbuchdaten - bereits seit 1933 im Eigentum der Stadt Berlin (vgl. LARoV-Bescheid vom 04.04.2001). Vorbehaltlich eventuell existierender Rückübertragungsrechte von Alt-Eigentümern an Eigenheimen oder Wochenendhäusern wurde das Gelände - auf Anfrage vom Bezirksamt Berlin-Pankow - vom Landesamt zur Regulierung offener Vermögensfragen (LARoV) zum Verkauf freigegeben ( - LARoV-Bescheid vom 04.04.2001 - vgl. s. u. zu C-4.)


2. Zum Eigentum am Wasserleitungsnetz im Siedlungsgebiet vor dem 03.10.1990

Das ursprünglich von einem Berliner Wasserwerk angelegte Wasserleitungsnetz im Siedlungsgebiet stand - wie das Gesamtgrundstück - im Eigentum der Stadt Berlin (vgl. s. o. - LARoV-Bescheid 2001) Nach Gründung der DDR im Oktober 1949 wurde das Grundbuch zum Grundstück im Jahr 1952 zum "Volkseigentum" erklärt und damit auch das Leitungsnetz als solches betrachtet. Nach einer Vereins-Festschrift von 1999 (vgl. Anlage) soll dann das Ersetzen und Erweitern von Wasserleitungen im Jahr 1953 "für eine bessere Lebensqualität" gesorgt haben. Erst viele Jahre später übernahm nach seiner Gründung im Jahr 1959 der "Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter" (VKSK) die Verwaltung zum Betreiben von sogenannten "Kleingartensparten" - und damit auch die längst vorhandene Wasserversorgungsanlage des Geländes.

Das vorhandene Leitungsnetz wurde Anfang der 1970er Jahre im Zuge der Umstrukturierung der Siedlung wegen des Baus der Autobahn (A114), die seitdem im westlichen Teil das Gelände durchquert, in großen Teilen umverlegt und auch nochmals erweitert. Bei den sogenannten "sozialistischen Aufbaustunden" von Werktätigen und in offiziell freiwilligen unbezahlten Arbeitseinsätzen ("Subbotnik") wurden auch die letzten Parzellen, die noch mit Brunnenpumpen ausgestattet waren, an das weitverzweigte Wasserleitungsnetz angeschlossen. Dabei erfolgte die Erweiterung des Altrohrsystems nicht nur in den vorhandenen Wegen, sondern häufig auch unter mehreren der nur mit ungenauen Lageplänen abgegrenzten Parzellen hindurch.

Offizielle Vermessungen von Grundstücksgrenzen gab es innerhalb der Siedlungsanlage vor der Wiedervereinigung nicht. Dies erfolgte erst Jahre nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG), das am 21.09.1994 in Kraft getreten war. Das Gesetz diente dazu, die nach DDR-Recht entstandenen getrennten Eigentumsrechte an Grundstücken und Gebäuden in das bundesdeutsche Rechtssystem zu überführen. Es sollte einen Interessenausgleich zwischen dem Eigentümer des Grundstücks und dem Nutzer des Gebäudes schaffen und regelte die Fälle, in denen das Eigentum an einem Grundstück und an einem darauf befindlichen Gebäude getrennt war. Dies war in der hiesigen Siedlung bei ca. 500 dauerbewohnten Eigenheimen der Fall.


3. Zur Verwaltung des "VKSK" im Siedlungsgebiet vor dem 03.10.1990

Zur DDR-Zeit wurde das Gelände mit insgesamt ca. 1.500 Grundstücken/Parzellen mit Grundflächen von meist ca. 400 bis 700 m² ab 1959 vom Kreisvorstand Pankow des "VKSK" (Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter) in sieben sogenannten "Kleingärtnersparten" verwaltet. Der "VKSK" erwarb im Verwaltungsbereich seiner Sparten in Berlin-Blankenburg bis zu seiner Auflösung kein Eigentum an bereits existierenden Gebäuden oder sonstigen "Einrichtungen", die lediglich sämtlichst nur von ihm verwaltet wurden.

Der Außerordentliche Verbandstag des "VKSK" vom 27. Oktober 1990 in Berlin löste die Organisation zum 31. Dezember 1990 auf. "Aus den Kreisverbänden entstand in den DDR-typischen 'Datschensiedlungen' eine Vielzahl von Gartenvereinen" (Zitat aus Wikipedia zur DDR-Massenorganisation "VKSK"). In der Endphase vor dem Übergang zu bundesdeutschem Recht am 03.10.1990 und vor der Auflösung des VKSK versuchten die Kreisverbände und Untergruppierungen neue Vereine zu gründen, um sich so die Rechtsnachfolge und damit den Zugriff auf vermeintliche Vermögenswerte und Eigentum an "Gemeinschaftseinrichtungen" der VKSK-Kreisvorstände zu sichern.

Im Siedlungsgebiet gründete die "VKSK-Kleingärtnersparte Blankenburg 3" am 10.06.1990 den Verein "Anlage 3 der Siedler- und Gartenfreunde", der mit seiner Eintragung ins Vereinsregister am 27.01.1992 rechtsfähig wurde und bis heute als "Anlage 3 der Siedler- und Gartenfreunde Blankenburg e. V." im nördlichsten Bereich der "Anlage Blankenburg" (nördlich der Bahnhofstraße) ansässig ist.

Die übrigen sechs Blankenburger VKSK-Kleingärtnersparten hatten sich am 15.07.1990 zur Gründung des Vereins "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg" zusammengeschlossen und die Registrierung des Vereins als "e. V." (eingetragener Verein) beantragt. In der mit dem Antrag eingereichten Gründungssatzung heißt es u. a.:

"Als Rechtsnachfolger der ehemaligen Kleingartenanlage Berlin-Blankenburg des VKSK bitten wir um Registrierung als rechtsfähiger eingetragener Verein."

Der "Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter" (VKSK) war eine Massenorganisation, die dem Staat unterstellt war und eine politische Funktion hatte. Das höchste Organ war der Verbandstag. An der Basis gab es Grundorganisationen, die Sparten. Diese waren den Kreis- und Bezirksverbänden unterstellt. Der "VKSK" wurde zum 31.12.1990 aufgelöst. Es gab keinen einheitlichen zivilrechtlichen Rechtsnachfolger, der alle Rechte und Pflichten übernommen hätte.

Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2004 zur Rechtsnachfolge bezüglich der Immobilien und Einrichtungen, die in der DDR vom "Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter" (VKSK) verwaltet wurden, ist jedoch weder der "Deutsche Siedlerbund e.V." (DSB) noch einer der diversen im Beitrittsgebiet um den Stichtag 02.10.1990 neu gegründeten Vereine ("Garten- und Siedlerfreunde ..."), sondern jeweils der Grundstückseigentümer - hier das Land Berlin - der rechtmäßige Rechtsnachfolger geworden (vgl. BGH III ZR 179/04, Urteil vom 16.12.2004 ).


4. Ergebnis

Fazit

Fest steht zunächst, dass das Wasserleitungsnetz im Siedlungsgebiet nicht vom "VKSK" errichtet worden war. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2004 (siehe oben) sowie weiteren Entscheidungen höchster Gerichte (siehe unten) zur Rechtsnachfolge des "VKSK" steht ebenso fest, dass der "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e. V." keine Nachfolgeorganisation und kein Rechtsnachfolger sein kann, zumal der Verein nachweislich erst am 13.05.1991 seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister erlangte.


C - Weiteres Urteil zur "VKSK-Rechtsnachfolge" - u. a.


1. - Brandenburgisches Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, Az. 3 U 44/02, Urteil vom 04.12.2002 -

Zitat Rn. 3/4: "Der Beklagte, ein eingetragener Verein, der sich als Rechtsnachfolger des VKSK-Kreisverbandes O... versteht ... habe jedenfalls aufgrund grober Fahrlässigkeit verkannt, dass es sich bei ihm nicht um einen Rechtsnachfolger des VKSK handelte..." i.V.m.

Zitat Rn. 33: "...befanden sich die Grundstücke...früher im "Eigentum des Volkes"; als Rechtsträger fungierte der VKSK. Das Institut der Rechtsträgerschaft ist - ebenso wie das Volkseigentum - mit dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland ersatzlos weggefallen (vgl. BGHZ 136, 212, 219; BGH, Urt. v. 09.01.1998 - V ZR 263/96, ZOV 1998, 129 = VIZ 1998, 259)..."

Zitat Rn. 36: "a) Aus der Rechtsposition die der Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter früher innehatte, kann der Beklagte nichts für sich herleiten."


2. Kein relevanter Eintrag im Abschlussbericht zur Liquidation des "VKSK"

Im Abschlussbericht über die Liquidation des VKSK vom 31.12.1995 sind sämtliche Eigentums-Objekte mit den jeweiligen Rechtsnachfolgern benannt. Mögliche Objekte vom "VKSK-Kreisvorstand Pankow" (mit Sparten in Berlin-Blankenburg) sind nicht darunter (vgl. Anlage "VKSK-Liquidation-Abschlussbericht" ).


3. Keine Grundbucheinträge zu "Eigentum" oder anderen dinglichen Rechten

Im Grundbuch zur Liegenschaft, das Einträge mit detaillierten Informationen wie Eigentumsform, Belastungen (z. B. Hypotheken), Nutzungsrechte oder Vorkaufsrechte für eine Liegenschaft enthält, findet sich KEIN EINTRAG, der den Verein "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." als Eigentümer oder als Inhaber anderer dinglicher Rechte ausweist.


4. Kein Vermögenszuordnungs- oder Restitutionsbescheid zu vermeintlichem "Vereins-Eigentum"

Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV) in Berlin hatte die zentrale Aufgabe, die Vielzahl der nach der deutschen Wiedervereinigung aufgetretenen Eigentums- und Vermögensfragen zu bearbeiten und zu entscheiden. Zu den spezifischen Aufgaben gehörten:

Bearbeitung von Restitutionsanträgen (Rückübertragungen): Das LARoV war die zuständige Behörde auf Landesebene, die über Anträge auf Rückgabe von zu Unrecht entzogenen Vermögenswerten (insbesondere Grundstücke und Gebäude) auf Grundlage des Vermögensgesetzes (VermG) entschied.

Ausstellung von Vermögenszuordnungsbescheiden: Hier stellte das LARoV Bescheide aus, die klärten, ob ehemals volkseigenes Vermögen der DDR dem Bund, dem Land Berlin oder den Gemeinden zugeordnet wurde (gemäß dem Vermögenszuordnungsgesetz, VZuOG).

Erteilung von Negativattesten: Für Immobiliengeschäfte (z.B. Verkauf oder Beleihung von Grundstücken im ehemaligen Ostteil Berlins) war oft ein sogenanntes Negativattest des LARoV erforderlich. Dieses bescheinigte, dass keine offenen vermögensrechtlichen Ansprüche Dritter an dem betreffenden Grundstück angemeldet waren, was für die Rechtssicherheit von Banken und Käufern essenziell war ( - LARoV-Bescheid vom 04.04.2001 - vgl. s. o. B-1.).


5. Ergebnis

Fazit

Nach vorliegenden rechtskräftigen Gerichtsurteilen, weiteren Dokumenten und nach Stand der Grundbucheinträge läßt sich die seit Jahren vom Vereinsvorstand des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." im Rechtsverkehr wiederholt bekräftigte Erklärung, der Verein sei "als Rechtsnachfolger des "VKSK" der "Eigentümer" einer Wasserversorgungsanlage/Leitungsnetz auf dem Gelände der Erholungsanlage "Anlage Blankenburg", nicht mit den notwendigen Rechtsnachweisen belegen. Dessen ungeachtet wurde diese nach objektiver Erkenntnis als "unwahre Tatsachenbehauptung" einzustufende Erklärung in diversen Schriftsätzen wechselnder Vereinsanwälte in Gerichtsverfahren vorgetragen und sogar von mehreren Vereinsvorständen mit eidesstattlichen Versicherungen bezeugt. Dabei ging es stets darum, Klagen von Anwohnern abzuwehren, die sich weigerten den angebotenen Knebelvertrag zu unterzeichnen und sich gegen die darauf vom Verein angedrohte Abtrennung von der Trinkwasserversorgung zur Wehr setzten (vgl. "Eidesstattliche Versicherung vom 08.09.2021").


Dass dieser unglaubliche Vorgang, der wie ein Korruptionsskandal anmutet und trotz seiner bereits vor 5 Jahren erfolgten Aufdeckung (vgl. "Der Fall 'Erholungsanlage Blankenburg'") bis heute andauert, ist mit einem funktionierenden Rechtsstaat nicht vereinbar. Wenn man bedenkt, wie verhängnisvoll sich eine anfänglich vielleicht nur unbewusste Verwechslung solch alltäglicher Begriffe wie „Besitz“ und „Eigentum“ zu einer Jahrzehnte andauernden Belastung für mehrere Tausend Anwohner ausweiten kann, wenn verantwortungslos handelnde Politiker mit Einfluss auf die kommunale Verwaltung nach Belieben Gesetze und rechtskräftige Gerichtsurteile ignorieren, dann muss sich niemand über grassierende Politikverdrossenheit bei weiten Teilen der Bevölkerung wundern.


D - Rechtslage vor Ort – Kulturhaus/Vereinsgaststätte "Scheune"


Noch abwegiger wird es, wenn man die tatsächlichen Rechtsverhältnisse zum Kulturhaus, der heutigen "Vereinsgaststätte Scheune" betrachtet, die sich inmitten der Siedlung im Grünkardinalweg 67 befindet. Genau in dem Bereich, für den im Jahr 2001 der amtliche LARoV-Bescheid bestätigt hatte, dass gemäß der Grundbuchdaten das gesamte Areal bereits seit 1933 im Eigentum der Stadt Berlin stand und vorbehaltlich existierender Rückübertragungsrechte die Genehmigung zu Verkäufen oder den Abschluss von Erbbaurechtsverträgen gemäß Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) und dem Vermögensbereinigungsgesetz (VermBerG vom 20.10.1998) erteilt hatte (LARoV-Bescheid vom 04.04.2001 - vgl. s. o. zu B-1. und C-4.)

Kulturhaus-Vereinsgasstätte Scheune

Wie eine Luftbildaufnahme der Siedlung aus dem Jahr 1953 und Überlieferungen von "Ur-Anwohnern" von Berlin-Blankenburg bestätigen, ist das Gebäude am heutigen Grünkardinalweg Nr. 67 an diesem Standort lange vor der Gründung des "VKSK" errichtet worden. In der Vereins-Festschrift von 1999 (vgl. Anlage) wird der Bericht einer Zeitzeugin zitiert, der sogar auf ein weit früheres Errichtungsdatum hinweist:

"1936/1937 wurde das Vereinshaus erbaut".

Luftbild mit Kulturhaus-Vereinshaus 1953

Nach den oben bereits dargelegten gesetzlichen Regelungen ist das gesamte Territorium der heutigen Erholungsanlage im Zuge des Einigungsvertrages am 03.10.1990 wieder in Landeseigentum übergegangen (vgl. LARoV-Bescheid vom 04.04.2001). Damit waren gemäß § 94 BGB auch die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Bestandteile (wie Gebäude, Anlagen und Rohrleitungen) als wesentliche Bestandteile des Grundstücks - vom vorherigen "Volkseigentum" - wieder in das Eigentum des Landes Berlin übergegangen.

Diese hinreichend belegten tatsächlichen Rechtsverhältnisse, die eine Eigentumsübernahme vom "VKSK" durch Rechtsnachfolge des erst seit 13.05.1991 rechtsfähig gewordenen Vereins "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." ausschließen, unterliegen keinerlei rechtlichen Zweifeln.

Soweit auch das Gebäude der heutigen "Vereinsgaststätte Scheune" schon lange vor der Gründung der DDR erbaut worden war, schließt sich eine Errichtung durch den "VKSK" ebenso wie die Eigentumsübernahme durch den erst 1959 gegründeten Verband aus. An diesem Rechtsverhältnis (Landeseigentum von Grundstück und Gebäude) ändern weder durchgeführte Umbaumaßnahmen noch umfangreiche Renovierungsarbeiten etwas, die von wechselnden Verwaltern oder auch gesellschaftlichen oder gewerblichen Nutzern in den vergangenen fast 90 Jahren ausgeführt wurden.

Ungeachtet dessen hat der Vorstand des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." über Jahre auf jede nur erdenkliche Weise versucht, den Verein als Eigentümer des von ihm fortwährend als "Vereinshaus" bezeichneten Gebäudes zu etablieren.

Ein Einladungsschreiben vom 06.03.2009 mit einer Beschlussvorlage für die Mitgliederversammlung am 04.04.2009 beschreibt einen abstrusen Versuch der Bemächtigung, den man angesichts der tatsächlichen Rechtsverhältnisse nicht für möglich halten sollte.

Die Mitglieder wurden über eine - mehr als zwei Jahre zurückliegende - Gründung einer "Interessengemeinschaft Sachenrecht Vereinshaus" informiert, die in einer notariellen Gründungsurkunde vom 21.12.2006

"...ihre Anspüche nach dem SachenRBerG an den Verein, den Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg abgetreten" haben soll.

Weiter heißt es in der Information wörtlich:

"Die Vereinsmitglieder, die in der Zeit vom 08.05.1945 bis 02.10.1990 durch Arbeits- und Geldleistungen das Vereinshaus errichtet / umgebaut / modernisiert haben erklären, dass über die an den Verein abgetretenen Ansprüche nach dem SachenRBerG hinaus keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden.

Der Vorstand wird beauftragt, die Verhandlungen mit dem Land Berlin über den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrage / Kaufvertrages auf der Grundlage des SachenRBerG zügig fortzusetzen."

Einladungsschreiben vom 06.03.2009 als PDF:

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Zur Erinnerung: Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) sollte die nach DDR-Recht entstandenen getrennten Eigentumsrechte an Grundstücken und Gebäuden in das bundesdeutsche Rechtssystem überführen. Es sollte einen Interessenausgleich zwischen dem Eigentümer des Grundstücks und dem Nutzer des Gebäudes schaffen und regelte die Fälle, in denen das Eigentum an einem Grundstück und an einem darauf befindlichen Gebäude getrennt war. Welche "Ansprüche" von welchen Vereinsmitgliedern, die ab 1945 an der "Errichtung" des Kulturhauses mitgewirkt haben wollen, mit dieser Notarurkunde eigentlich abgetreten worden sein sollen, ist bis heute nicht bekannt. Ausgenommen natürlich die wenigen Eingeweihten aus dem Umfeld des Vorstands und den seinerzeit Verantwortlichen im Bezirksamt Pankow.

Einen eindeutigen Bezug zu dieser höchst fragwürdigen "Urkunde", die offenbar zur Vorlage für Verhandlungen beim Bezirksamt ausgefertigt wurde, läßt sich dann doch am - zwei Jahre später - fixierten Inhalt eines Pachtvertrages zwischen dem Bezirksamt als Grundstücksverwalter und dem "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." vom 15.12.2011 ablesen, mit dessen Unterzeichnung das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow von Berlin, die vom Verein frei erfundenen Eigentumsrechte an dem Kulturhaus-Gebäude anerkannt hat! (vgl. s. u. - Auszüge aus dem Vertrag vom 15.12.2011)

Bereits aus der Präambel zu diesem - bis ins Jahr 2022 streng unter Verschluss gehaltenen - Vertrag ist ersichtlich, dass sich die Unterzeichner darin einig waren, dass der "Trick" mit der notariellen Abtretung nicht vorhandener Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) vom 21.12.2006 nicht verfangen konnte.

Gleichwohl gesteht der verantwortliche Vertreter des Landes Berlin aus nicht nachvollziehbaren Gründen dem zum "Verwaltungshelfer" auserkorenen "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." mit diesem Vertrag die exklusive Verfügungsmacht eines Eigentümers (vgl. § 903 BGB – Befugnisse des Eigentümers) über die letzte in Berlin-Blankenburg noch verbliebene Kulturstätte zu, die mit einem Saal und einer Bühne ausgestattet ist.


Rechtsquellen / Gesetzesverweise

Alle Gesetzestexte über das Portal „gesetze-im-internet.de“, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesanzeiger-Verlag.