Aktuelles
Im Folgenden informieren wir zunächst über den Auslöser und die Hintergründe, die zur Bildung unserer Interessengemeinschaft geführt haben. Das ist unsere Siedlung im Südwesten vom Ortsteil Berlin-Blankenburg für die wir um hygienisch einwandfreies Trinkwasser kämpfen.
- Anlass zur Gründung der IG TRINKWASSER
- Geschäftsgebaren unseres derzeitigen Trinkwasserversorgers
- Warum, wogegen und wie wir uns wehren!
- Reaktionen und Erklärungen der Verantwortlichen
1. Anlass zur Gründung der IG TRINKWASSER
Der konkrete Anlass, der zur Gründung der IG TRINKWASSER in Berlin-Blankenburg geführt hat, war eine Einschreiben-Briefsendung des derzeitigen Trinkwasserversorgers vom 12. August 2025, die bei einer Vielzahl von Anwohnern am 15.08.2025 zugestellt worden war. Die Sendung bestand jeweils aus 18 Seiten - inhaltlich identisch - mit einem Kündigungsschreiben, einem 12-seitigen Vertragsangebot und einem Anhang, bestehend aus einer 5-seitigen "Wasserordnung" inklusive einer als "Anlage 1 zur Wasserordnung des Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V. (Sanktionen)" bezeichneten Liste mit umfangreichen Klauseln zur Verhängung von "Ordnungsgeldern". In Anbetracht des Umfangs und des höchst umstrittenen Inhalts haben wir uns nach eingehender Beratung zwecks Vermeidung von Missverständnissen und möglichen Interpretations- bzw. Übertragungsfehlern zur Veröffentlichung der Dokumente entschieden. So kann sich jeder selbst ein objektives Bild von der angespannten Zwangslage machen, in die alle Betroffenen in Erwartung der Unbewohnbarkeit ihrer Häuser und Grundstücke geraten sind.
Kündigungsschreiben vom 12.08.2025 mit Vertragsangebot nebst Anlagen
Kündigungsschreiben mit Anlagen
Hier die eingescannten Dokumentseiten. Klick auf ein Bild für die Großansicht.
Kündigungsschreiben – Gesamtdokument
Vollständige Einschreiben-Zusendung als PDF:
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2. Fotodokumentation / Geschäftsgebaren
--- Schnappschuss aus dem aktuell genutzten Trinkwasserversorgungsnetz (Aufnahme aus 2025) ---
Fotos von Arbeiten am Trinkwasserleitungsnetz im September 2010
(Klick zur Vergrößerung)
Ansicht des Vertrages vom 06.12.2021 zwischen dem Bezirksamt Pankow als Vertreter des Grundstückseigentümers (Land Berlin) und dem "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e. V." über die Trinkwasserversorgung der Grundstücke und Wohngebäude auf dem Gelände der "Anlage Blankenburg". | Ein Klick auf das Bild für die Großansicht. Ein Klick auf das Bild für die Großansicht.Vereinbarung über die Trinkwasserversorgung mit dem Bezirksamt Pankow vom 06.12.2021
Informationsschreiben vom Januar 2022 zur Trinkwasserversorgung
3. Warum, wogegen und wie wir uns wehren!
Warum wir uns gegen sittenwidrige Knebelverträge mit Qualitätsausschluss, gegen leichtfertigen Umgang mit Gesundheitsgefährdungen durch Stagnationswasser sowie gegen Wucherpreise für zweifelhaftes Trinkwasser und riesige Verlustmengen aus einem maroden Leitungsnetz bei gleichzeitiger Missachtung aller Hygienevorschriften zur Wehr setzen, versteht wohl jeder, der die real existierenden Fakten objektiv betrachtet. Im Einzelnen sind dies:
a) Thema: Sittenwidrigkeit und Wucher
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 138 BGB - Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
Bereits wegen Ausnutzung der offensichtlichen Zwangslage (ohne Wasser ist kein Wohnen möglich!) und wegen des erheblichen Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung dürfte der mit Angebot vom 12.08.2025 zugesandte Vertrag sittenwidrig sein.
Hier geht nämlich der "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e. V." als unser derzeitiger Trinkwasserversorger in seiner Rechtsauffassung zur allgemeinen Vertragsfreiheit ( Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz) - auch "Privatautonomie" genannt - deutlich zu weit.
Indem der Verein versucht, seine Trinkwasserkunden (die ca. 4.000 Anwohner, die auf eine gesicherte Wasserversorgung angewiesen sind) mit der Ankündigung eines "empfindlichen Übels" - hier Einstellung der Wasserlieferung - zur Unterzeichnung des mit Einschreiben vom 12.08.2025 neu vorgelegten sittenwidrigen Vertrages zu bewegen, nötigt er die Empfänger, die in den meisten Fällen dieses umfangreiche Vertragswerk in seiner ganzen Tragweite gar nicht überschauen können (vgl. Inhalt des Anschreibens v. 12.08.2025 nebst Inhalt des Vertragsangebotes nebst Inhalt der Anhänge - siehe oben).
Nachfolgend kann jeder mit einem Klick die Gesetze und Paragrafen anschauen, die im Zusammenhang mit unserer derzeitigen Notsituation in Betracht kommen. Zusätzlich kann auch ein Blick in das Stichwortverzeichnis vom "Rechtslexikon" hilfreich sein, das von der "Bundeszentrale für politische Bildung" (bpb) im Internet angeboten wird.
Strafgesetzbuch (StGB) – § 240 StGB - Nötigung
Es steht für uns außer Frage, dass sich alle Anwohner unserer Siedlung, die das Einschreiben vom 12.08.2025 mit der Kündigung ihrer Trinkwasserversorgung zum 31.12.2025 erhalten haben, zur Unterzeichnung des beigefügten "Vertragsangebotes" genötigt sahen. Zumal das Angebot mit einer Fristsetzung zur Unterschrift unter einen Vertrag verbunden war, der ganz offensichtlich eine erhebliche Einschränkung von Grundrechten beinhaltet.
Dazu zählen neben den angebotenen Wucherpreisen (siehe unten) auch die unkalkulierbaren erheblichen Kosten, die durch die Einbindung von Pflichten aus dem Satzungsbereich der Vereinsmitglieder, wie die anliegende "Wasserordnung", für Nichtmitglieder nicht akzeptabel sind. Dies wird insbesondere auch an den so benannten "Ordnungsgeldern" und "Sanktionen" deutlich, die der Verein zum Vertragsgegenstand machen will, die aber kein Kunde der Berliner Wasserbetriebe (BWB) zu fürchten hat, obwohl die Wasserbetriebe die wesentlich besseren Leistungen im Rahmen der öffentlichen Trinkwasserversorgungen zusichern. Hier ein aktueller Preisvergleich:
Zur Ortsüblichkeit zählen Leistungen der Berliner Wasserbetrieben (BWB):
Qualitätsgarantie durch ständige Laborprüfungen des zum menschlichen Gebrauch bestimmten hygienisch einwandfreien Trinkwassers / Versorgungssicherheit im Rahmen der Daseinsvorsorge als Betreiber des öffentlichen Trinkwassernetzes / professioneller Notdienst in Havariefällen / keine Überhöhung der ortsüblichen Preise / im Preis enthaltene geeichte Wasserzähler auf dem neuesten Stand der Technik bei turnusmäßig kostenlosem Austausch durch zugelassene Installationsunternehmen / keine Zusatzkosten für Wasserverluste im Versorgungsnetz der Berliner Wasserbetriebe / keine Zusatzkosten wie "Verwaltungsabgaben", "Wasserumlagen", "Abteilungsumlagen" und ähnliche Abgaben (die beim Verein jederzeit eingeführt werden können) / keine Jahresvorauszahlung sondern übliche Abschlagszahlungen / ...
BERLINER MORGENPOST vom 17.10.2025 - Artikel "Immer mehr Anzeigen wegen Wucherpreisen..."
Strafgesetzbuch (StGB) – § 291 StGB - Wucher
Der Strafrechtstatbestand des § 291 Abs. 1 - Zitat: "für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen" (Ziffer 1), und "für eine sonstige Leistung" (Ziffer 3.), dürfte bezüglich der Trinkwasserlieferung ebenfalls einschlägig sein. Ebenso wie:
Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) – § 5 WiStG - Mietpreisüberhöhung
§ 5 WiStG - " Mietpreisüberhöhung - Absatz (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt."
Von einer Überhöhung der geforderten Entgelte spricht das Gesetz ab 20 % der ortsüblichen Entgelte. Als ortsübliches Entgelt für die Trinkwasserlieferung in Berlin gelten die aktuellen Preise der Berliner Wasserbetriebe (BWB). Die Überschreitung dieser Preise gilt als Ordnungswidrigkeit und wäre von den Bezirksämtern zu verfolgen.
Ab einer Überhöhung von 50 % der ortsüblichen Entgelte liegt eine Strafbarkeit vor, für deren Verfolgung die Staatsanwaltschaft zuständig ist.
Die Ausbeutung einer Zwangslage (Merkmal bei Wucher) besteht in unserem Fall a) im Ausnutzen der Abhängigkeit der Anwohner, weil sowohl die Wohnhäuser als auch die Wochenendhäuser ohne Wasserversorgung ==> UNBEWOHNBAR <=== sind und b) in Verbindung mit dem auffälligen Missverhältnis zur angebotenen Leistung, die wesentlich schlechter als ortsüblich, gleichzeitig aber mehr als doppelt so teuer ist.
BERLINER MORGENPOST vom 08.10.2025 - Artikel "Stadtrat rettet Mieter vor Wasserausfall"
( wird zeitnah fortgesetzt...)
4. Reaktionen und Erklärungen der Verantwortlichen
Ansicht von Schreiben (Eigentümer/Erbbaurecht/Mieter). Klick auf ein Bild für die Großansicht.Schreiben an das zuständige Bezirksamt Pankow
Schreiben vom 03.10.2025 und 06.10.2025
Zu den Reaktionen und Erklärungen der Verantwortlichen für die sogenannte "Daseinsvorsorge", a) beim Eigentümer des Geländes (Land Berlin), b) bei der zuständigen Verwaltung im Bezirksamt Pankow und c) beim als "Verwaltungshelfer" tätigen Verein "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e. V." (der nach eigenen Angaben "Eigentümer einer Wasserversorgungsanlage/Leitungsnetz auf dem Gelände der Anlage Blankenburg" ist) und d) beim landeseigenen Trinkwasserversorgungsunternehmen, den Berliner Wasserbetrieben (BWB) lesen Sie hier in Kürze eine kleine Auswahl:
Auf unsere o. g. Schreiben vom 03.10.2025 und 06.10.2025, die als Konvolut am 20.10.2025 vorab bereits in der Geschäftsstelle des Empfängers eingegangen sind, haben zunächst nur Eigentümer, Erbbaurechtler sowie deren Mieter im Eigentums-EFH zeitgleich am 05.12.2025 jeweils ein Antwortschreiben vom 03.12.2025 mit identischem Inhalt erhalten. Das vom Abteilungsleiter Erholungsanlagen, Herrn Steffen Schönig, stammende Dokument enthält erstmals klare Aussagen zur Verantwortlichkeit bezüglich der Trinkwasserversorgung der Anwohner im Bereich der "Erholungsanlage Blankenburg".
Ansicht vom Schreiben (nur an Eigentümer/Erbbauberechtigte und deren Mieter). Klick auf ein Bild für die Großansicht.
Welche Konsequenzen sich aus den drei Kernaussagen (rot markiert) in dieser amtlichen Erklärung des verantwortlichen Abteilungsleiters für den Verwaltungsbereich der Immobilien in der "Erholungsanlage Blankenburg" für die zukünftige Trinkwasserversorgung vor Ort ergeben, werden wir an dieser Stelle in Kürze für alle Betroffenen und Interessierten veröffentlichen. Um Spekulationen auszuschließen und umfassend auf die neue Situation eingehen zu können, werden wir jedoch auf anwaltlichen Rat zunächst noch die Antwort vom Amt auf die bisher nicht beantworteten Anfragen der Mieter (siehe oben) abwarten. Diese erwarten wir ebenfalls in den nächsten Tagen. Wir bitten dafür um Verständnis und um noch etwas Geduld.
Antwortschreiben vom zuständigen Bezirksamt Pankow
Bezirksamts-Schreiben vom 03.12.2025
(Stand: 08.12.2025 - wird zeitnah fortgesetzt...)