Rechtliches rund um Trinkwasseranlagen
- Gesetzliche Grundlagen
- Pflichten der Betreiber
- Prüfpflichten & Trinkwasserverordnung
- Haftungsfragen
- Verantwortung und Auskunftspflicht bei Verwaltungshelfern
1. Gesetzliche Grundlagen
Die zentrale rechtliche Basis bildet das Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Es definiert die Anforderungen an die Nutzung und den Schutz von Trinkwasserressourcen in Deutschland.
2. Pflichten der Betreiber
Betreiber von Trinkwasseranlagen sind gemäß der novellierten Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2023) verpflichtet, die Anlage regelmäßig zu überwachen und deren hygienische Unbedenklichkeit sicherzustellen.
3. Prüfpflichten & Trinkwasserverordnung
Die neue Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2023) regelt die Qualitätsstandards des Trinkwassers und die Häufigkeit von Prüfungen, insbesondere im Hinblick auf mikrobiologische Belastungen.
4. Haftungsfragen
Kommt es zu Verunreinigungen, etwa durch Stagnationswasser in Totsträngen oder durch Undichtigkeiten im Leitungssystem, können Betreiber, Eigentümer oder Dienstleister haftbar gemacht werden. Eine sorgfältige Dokumentation aller regelmäßig durchgeführten Wartungsmaßnahmen ist daher unerlässlich.
Um die Rechtssicherheit beim Betrieb von Trinkwasseranlagen zu gewährleisten, müssen Betreiber die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und anerkannte technische Regeln wie DIN 1988 und VDI 6023 beachten. Wichtige Pflichten umfassen die regelmäßige Durchführung einer Gefährdungsanalyse, die Erstellung eines Instandhaltungsplans sowie die ständige Sicherstellung der Wasserqualität, um Gesundheitsrisiken und Haftungsfolgen zu vermeiden.
Zur aktuellen Rechtsprechung zu Pflichten und Rechtssicherheit der verantwortlichen Betreiber von Trinkwasserversorgungsanlagen ist das oben abgebildete Fachbuch von Rechtsanwalt Hartmut Hardt beim Beuth Verlag erschienen (1. Auflage 2018 | Herausgeber: DIN Deutsches Institut für Normung e.V. - ISBN 978-3-410-28254-9 | ISBN (E-Book) 978-3-410-28255-6).
Hier eine kurze Zusammenfassung zu wichtigen Rechten und Pflichten der Betreiber von Trinkwasseranlagen im folgenden Video (ca. 6 Min.). Hier veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Autors, Rechtsanwalt Hartmut Hardt:
Eine ergänzende Fach-Publikation (DVQST FP-04-2023) zur neuen Trinkwasserverordnung 2023 (Stand: Mai 2023) herausgegeben vom "Deutschen Verein der qualifizierten Sachverständigen für Trinkwasserhygiene e.V." liegt ebenfalls bereits vor:
Fach-Publikation zur neuen Trinkwasserverordnung 2023
Fachpublikation zur Trinkwasserverordnung 2023 – Gesamtdokument
Hier können Sie den vollständigen Nachtrag zur Verordnung als PDF-Dokument herunterladen:
📄 PDF herunterladen5. Verantwortung und Auskunftspflicht bei Verwaltungshelfern
Verantwortung und Zuständigkeit
Verwaltungshelfer handeln im Auftrag einer Behörde oder eines beauftragten Verwalters. Sie führen dabei einzelne tatsächliche Aufgaben aus, wie etwa technische Prüfungen, Probenahmen oder Dokumentationen. Verwaltungshelfer treffen jedoch keine eigenen Verwaltungsentscheidungen und handeln nicht in eigener Verantwortung.
Die rechtliche Verantwortung für das Handeln eines Verwaltungshelfers liegt stets bei der Stelle, die ihn beauftragt hat – in der Regel bei der zuständigen Behörde oder beim verantwortlichen Verwalter. Dieser trägt die fachliche und organisatorische Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung der übertragenen Tätigkeiten. Vgl.
BVerwG – Urteil vom 28.01.2010 (3 C 17.09)
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Januar 2010)
Rn. 3 – Einordnung privater Rechtsträger als Verwaltungshelfer
Private, die im Auftrag der Behörde tatsächliche Hilfstätigkeiten durchführen, gelten als
Verwaltungshelfer und treffen keine eigenen hoheitlichen Entscheidungen.
Rn. 4 – Verantwortung des Hoheitsträgers
„Die Übertragung einer gesetzlichen Aufgabe auf die Behörde begründet nicht nur die formale
Zuständigkeit, sondern auch die Verantwortung des in die Pflicht genommenen Hoheitsträgers
für deren ordnungsgemäße Erfüllung.“
Rn. 5 – Keine Verlagerung der Verantwortung
Die Verantwortung der zuständigen Stelle wird durch die Einschaltung privater Dritter nicht
reduziert oder "geteilt". Verwaltungshelfer handeln ausschließlich "als Hilfspersonen der Behörde."
Rn. 17 – Verantwortung auch für Verwaltungshelfer
„Als für die Durchführung der Untersuchungen verantwortliche Stelle trägt die Behörde auch
die Verantwortung für Verwaltungshelfer, derer sie sich zur Aufgabenerfüllung bedient.“
Aus dem Urteil folgt, dass Verwaltungshelfer keine eigenen Träger öffentlicher Aufgaben sind.
Presseanfragen zu Vorgängen im Aufgabenbereich eines Verwaltungshelfers sind grundsätzlich an den Verwalter bzw. die zuständige Behörde zu richten – nicht an den Verwaltungshelfer.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die neue Trinkwasserverordnung 2023 im Sinne des nachhaltigen Verbraucherschutzes die Anforderungen an Betreiber von Trinkwasseranlagen noch einmal in wesentlichen Punkten verschärft hat. Dies ist nicht zuletzt auch im Sinne des Gesundheitsschutzes für alle betroffenen Anwohner im Siedlungsgebiet der Erholungsanlage "Anlage Blankenburg" von erheblicher Bedeutung.
Denn hier fungiert der Verein "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." seit vielen Jahren auf höchst umstrittene Weise (vgl. "Aktuelles") im Bereich des Straßenbaus und der Trinkwasserversorgung als "Verwaltungshelfer" für die verantwortliche Verwaltungsbehörde (Bezirksamt Pankow von Berlin). Der insgesamt 950.100 m² große Verwaltungsbereich im Südwesten des Ortsteils Blankenburg umfasst insgesamt ca. 1.400 - in der Regel bebaute - Grundstücke und Parzellen, deren Bewohner Eigentümer von Wohnhäusern und Wochenendhäusern sind.
Für die bestimmungsgemäße Nutzung ihrer Häuser und Grundstücke ist der Zugang zu sauberem Trinkwasser unerlässlich. Warum dieser Kernbereich der sogenannten "Daseinsvorsorge" hier über Jahrzehnte exklusiv einem dubiosen "Verwaltungshelfer" überlassen wurde, der diese Monopolstellung bis heute zur Drangsalierung und Übervorteilung unzähliger Anwohner ausnutzt, auf Nachfrage aber jede Verantwortlichkeit für Daseins- und Gesundheitsvorsorge bestreitet (vgl. "Aktuelles"), wird nun im Rahmen der längst überfälligen Prüfung der Verantwortlichkeiten gemäß der neuen Trinkwasserverordnung 2023 wohl auch geklärt werden können.